Einfach und schnell erklärt
Wahlberechtigte, die aus gesundheitlichen Gründen, wegen Ortsabwesenheit oder sonstigen Gründen am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, können ab dem Tag der Wahlausschreibung (24. November 2021) beim Bürgermeister die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen.
Schriftlich kann der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte bis einschließlich 23. Februar 2022 gestellt werden. Beim schriftlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde oder auf andere geeignete Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines solchen amtlichen Dokuments, glaubhaft zu machen.
Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch per Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Bei der elektronischen Einbringung des Antrages bedarf es keines gesonderten Identitätsnachweises, wenn der Antrag mit einer qualifizierten Signatur versehen ist; andernfalls ist die Identität mit Hilfe eines Scans eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen amtlichen Urkunde glaubhaft zu machen.
Mündlich kann der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte bis zum 25. Februar 2022, 14.00 Uhr gestellt werden. Auch die schriftliche Beantragung ist bis zum 25. Februar 2022, 14.00 Uhr möglich, wenn die Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person erfolgt. Bei mündlicher Beantragung ist die Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen amtlichen Urkunde glaubhaft zu machen. Keines Identitätsnachweises bedarf es bei mündlicher Beantragung bzw. bei persönlicher Überbringung des schriftlichen Antrages, wenn der Antragsteller dem Bürgermeister oder dem mit der Ausstellung von Wahlkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde persönlich bekannt ist.
WICHTIG: Eine telefonische Beantragung der Wahlkarte ist nicht zulässig.
Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, sind dem Antragsteller folgende Unterlagen auszuhändigen:
Die amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übersenden bzw. zu übergeben ist.
Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.
Für abhanden gekommene Wahlkarten darf kein Ersatz ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesen Fällen kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen.
Der Wähler hat die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, die ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und an die Gemeinde zu übermitteln.
Das Wahlrecht kann von Wählern, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, im Weg der Briefwahl auf folgende drei Arten ausgeübt werden:
Bei diesen drei Möglichkeiten kann man sich auch eines Boten bedienen.
Achtung: Wahlberechtigte die eine Wahlkarte beantragt haben und deren Antrag stattgegeben wurde, können ihr Wahlrecht nur im Weg dieser drei Möglichkeiten ausüben. Eine Urnenwahl der Briefwähler ist nicht möglich!